Satzung des Vereins Rund um Salzdahlum e.V. (Rums) vom 20.02.17
§1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen „Rund um Salzdahlum e. V.“ (kurz: RumS) und ist in das Vereinsregister Braunschweig auf dem Registerblatt VR 201342 eingetragen.
Der Verein hat seinen Sitz in 38302 Wolfenbüttel. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§2 Der Zweck des Vereins
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Zweck des Vereins ist:
a) Förderung der heimatlichen Kultur und des damit verbundenen traditionellen Brauchtums,
b) Kinder- und Jugendarbeit
c) Generationenübergreifende Stärkung der Dorfgemeinschaft
Verwirklicht werden sollen diese Zwecke u.a. wie folgt:
- Veranstaltung
von Freizeitbeschäftigungen und Spielaktionen für Kinder und Jugendliche. - Veranstaltungen
zur Wahrung von Heimat- und Brauchtumspflege (z.B. Maibaum aufstellen im Dorf,
traditionelles Osterfeuer, Faschingsveranstaltungen). - Unterstützung
der ortsansässigen gemeinnützigen Vereine und Verbände.
Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins zu gleichen Teilen an die Fördervereine des Kindergartens und der Grundschule Salzdahlum, die es wiederum ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden haben. Sollten die Fördervereine nicht mehr aktiv sein sind die Kirchengemeinde Salzdahlum und die Freiwillige Feuerwehr Salzdahlum zu begünstigen.
Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig. Jeder Beschluss über die Änderung der Satzung ist vor dessen Anmeldung beim Registergericht dem zuständigen Amtsgericht vorzulegen.
§3 Erwerb der Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, welche die Ziele des Vereins unterstützt. Über den schriftlichen Antrag entscheidet das Präsidium. Der Antrag soll den Namen, das Geburtsdatum, die Anschrift sowie die Telefonnummer und die Email-Adresse des Antragstellers enthalten.
§4 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet
a) mit dem Tod des Mitglieds;
b) durch freiwilligen Austritt;
c) durch Streichung von der Mitgliederliste;
d) durch Ausschluss aus dem Verein.
Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Präsidiums. Er ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig.
Ein Mitglied kann durch Beschluss des Präsidiums von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrags im Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, nachdem seit der Absendung des zweiten Mahnschreibens drei Monate verstrichen und die Beitragsschulden nicht beglichen sind.
Die Streichung ist dem Mitglied mitzuteilen.
Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, durch Beschluss des Präsidiums aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich persönlich vor dem Präsidium oder schriftlich zu rechtfertigen. Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und dem Mitglied mittels eingeschriebenen Briefs bekannt zu machen. Gegen den Ausschließungsbeschluss des Präsidiums steht dem Mitglied das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Die Berufung muss innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses bei dem Präsidium schriftlich eingelegt werden. Ist die Berufung rechtzeitig eingelegt, so hat das Präsidium innerhalb von zwei Monaten die Mitgliederversammlung zur Entscheidung über die Berufung einzuberufen. Geschieht das nicht, gilt der Ausschließungsbeschluss als nicht erlassen. Macht das Mitglied von dem Recht der Berufung gegen den Ausschließungsbeschluss keinen Gebrauch oder versäumt es die Berufungsfrist, so unterwirft es sich damit dem Ausschließungsbeschluss mit der Folge, dass die Mitgliedschaft als beendet gilt.
§5 Mitgliedsbeiträge
Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrages und dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt.
Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.
§6 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
a) das Präsidium
b) die Mitgliederversammlung
§7 Das Präsidium besteht aus
Präsident, Vizepräsident, Schatzmeister und Schreiber
Der Verein wird durch die Präsidiumsmitglieder vertreten. Jedes Präsidiumsmitglied hat Einzelvertretungsbefugnis.
§8 Die Zuständigkeit des Präsidiums
Das Präsidium ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Er hat vor allem folgende Aufgaben:
1. Vorbereitung der Mitgliederversammlungen und Aufstellung der Tagesordnungen;
2. Einberufung der Mitgliederversammlung;
3. Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung;
4. Aufstellung eines Haushaltsplans für jedes Geschäftsjahr; Buchführung; Erstellung eines Jahresberichts;
5. Abschluss und Kündigung von Arbeitsverträgen;
6. Beschlussfassung über Aufnahme, Streichung und Ausschluss von Mitgliedern.
§9 Amtsdauer des Präsidiums
Das Präsidium wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von fünf Jahren, vom Tage der Wahl an gerechnet, gewählt; sie bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Präsidiums im Amt.
Jedes Präsidiumsmitglied ist einzeln zu wählen. Wählbar sind nur
Vereinsmitglieder. Scheidet ein Mitglied des Präsidiums während der Amtsperiode
aus, so wählt das Präsidium ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des
Ausgeschiedenen.
§10 Beschlussfassung des Präsidiums
Das Präsidium fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen, die vom Präsidenten, bei dessen Verhinderung vom Vizepräsidenten, schriftlich, fernmündlich oder per Email einberufen werden. In jedem Fall ist eine Einberufungsfrist von sieben Tagen einzuhalten. Einer Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht. Das Präsidium ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Präsidiumsmitglieder, darunter der Präsident oder der Vizepräsident, anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der Präsidiumssitzung. Die Präsidiumssitzung leitet der Präsident, bei dessen Verhinderung der Vizepräsident. Die Beschlüsse des Präsidiums sind zu Beweiszwecken in ein Beschlussbuch einzutragen und vom Sitzungsleiter zu unterschreiben. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Präsidiumssitzung, die Namen der Teilnehmer, die gefassten Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis enthalten.
Ein Präsidiumsbeschluss kann auf schriftlichem Wege gefasst werden, wenn alle Präsidiumsmitglieder ihre Zustimmung zu der zu beschließenden Regelung erklären. Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig.
§11 Die Mitgliederversammlung
In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied – auch ein Ehrenmitglied – eine Stimme. Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden. Die Bevollmächtigung ist für jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen. Ein Mitglied darf jedoch nicht mehr als drei fremde Stimmen vertreten.
Die Mitgliederversammlung ist ausschließlich für folgende Angelegenheiten zuständig:
1. Genehmigung des vom Präsidium aufgestellten Haushaltsplans für das nächste Geschäftsjahr; Entgegennahme des Jahresberichts des Präsidiums; Entlastung des Präsidiums
2. Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit des Jahresbeitrags;
3. Wahl und Abberufung der Mitglieder des Präsidiums;
4. Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins;
5. Beschlussfassung über die Berufung gegen einen Ausschließungsbeschluss der Vorstandschaft;
6. Ernennung von Ehrenmitgliedern;
7. Vorschläge für Vereinsveranstaltungen
8. Wahl der Kassenprüfer: Jährlich wird ein Kassenprüfer neu gewählt der nach Ablauf des Geschäftsjahres die Kasse prüft und der Mitgliederversammlung berichtet ob sie ordnungsgemäß geführt wurde.
In Angelegenheiten, die in den Zuständigkeitsbereich des Präsidiums fallen, kann die Mitgliederversammlung Empfehlungen an das Präsidium beschließen. Das Präsidium kann seinerseits in Angelegenheiten seines Zuständigkeitsbereichs die Meinung der Mitgliederversammlung einholen.
§12 Die Einberufung der Mitgliederversammlung
Mindestens einmal im Jahr soll die ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Präsidium unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Einladung hierzu gilt als ordnungsgemäß zugestellt, wenn sie an die letzte vom Mitglied bekannte Adresse gerichtet oder im Schaukasten der Vereine (Braunschweiger Str.11) ausgehängt worden ist. Die Frist beginnt drei Tage nach Absendung bzw. Veröffentlichung des Einladungsschreibens.
§13 Die Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung wird vom Präsidenten, bei dessen Verhinderung vom Vizepräsidenten oder einem anderen Präsidiumsmitglied geleitet. Ist kein Präsidiumsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung einen Leiter. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlganges und der vorhergehenden Diskussion einem Wahlobmann übertragen werden.
Der Protokollführer wird vom Versammlungsleiter bestimmt; zum Protokollführer kann auch ein Nichtmitglied bestimmt werden.
Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn ein anwesendes stimmberechtigtes Mitglied dies beantragt. Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann Gäste zulassen. Über die Zulassung der Presse, des Rundfunks und des Fernsehens beschließt die Mitgliederversammlung.
Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der Erschienenen beschlussfähig.
Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben daher außer Betracht. Zur Änderung der Satzung ist jedoch eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen, zur Auflösung des Vereins eine solche von vier Fünftel erforderlich.
Für Wahlen gilt folgendes: Hat im ersten Wahlgang kein Kandidat die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten statt, welche die beiden höchsten Stimmenzahlen erreicht haben.
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Es soll folgende Feststellungen enthalten: Ort und Zeit der Versammlung, die Person des Versammlungsleiters und des Protokollführers, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Tagesordnung, die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung. Bei Satzungsänderungen soll der genaue Wortlaut angegeben werden.
§14 Nachträgliche Anträge zur Tagesordnung
Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung
beim Präsidium schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung. Zur Annahme ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
§15 Außerordentliche Mitgliederversammlungen
Das Präsidium kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Diese muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von 10% aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Präsidium verlangt wird. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die §§ 11, 12, 13 und 14 entsprechend.
§16 Auflösung des Vereins und Anfallberechtigung
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der im §13 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Präsident und der Vizepräsident gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.
Die vorstehende Satzung wurde auf der Jahreshauptversammlung vom 20.02.2017 von der Mitgliederversammlung beschlossen.